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   FG Köln, 28.06.2000 - 10 K 485/99   

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https://dejure.org/2000,8256
FG Köln, 28.06.2000 - 10 K 485/99 (https://dejure.org/2000,8256)
FG Köln, Entscheidung vom 28.06.2000 - 10 K 485/99 (https://dejure.org/2000,8256)
FG Köln, Entscheidung vom 28. Juni 2000 - 10 K 485/99 (https://dejure.org/2000,8256)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzugsfähigkeit von Wohnrechtsnebenleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Sonderausgaben - Abzugsfähigkeit von Wohnrechtsnebenleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Versorgungsleistungen - Nebenkosten sind bei nur mündlicher Abrede keine dauernde Last

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 14.11.1989 - IX R 110/85

    Erhaltungsaufwand für durch mündliche Vereinbarung zur Reparatur verpflichteten

    Auszug aus FG Köln, 28.06.2000 - 10 K 485/99
    Es werde insoweit auf das BFH-Urteil vom 14.11.1989 IX R 110/85 (BFHE 159, 442 , BStBl II 1990, 462 ) verwiesen.

    Der Senat folgt damit nicht der Ansicht der Kläger, die unter Berufung auf das BFH-Urteil IX R 110/85 (a.a.O.) Nebenabreden für nicht beurkundungsbedürftig halten, wenn sie wirtschaftlich durchgeführt werden, und die eine ergänzende Vertragsauslegung hinsichtlich der Vereinbarung über die unentgeltliche Einräumung des Wohnrechts im Sinne einer Einbeziehung der hier streitigen Wohnrechtsnebenkosten als zulässig erachten.

  • BFH, 24.11.1993 - X R 123/90

    Wiederkehrende Bezüge als dauernde Last (§ 10 e EStG )

    Auszug aus FG Köln, 28.06.2000 - 10 K 485/99
    Der erkennende Senat schließt sich dieser Ansicht an, da mündliche Nebenabreden im Zusammenhang mit notariell beurkundeten Rechtsgeschäften zwischen nahen Angehörigen, wie im Streitfall, dem steuerlichen Grundsatz der Klarheit der Rechtsgestaltung in aller Regel nicht gerecht werden, insbesondere aber auch, weil eine Vermutung dafür besteht, daß die Vertragschließenden mit dem notariellen Vertrag ihre beiderseitigen Rechte und Pflichten umfassend und abschließend haben regeln wollen (vgl. BFH-Urteil vom 24.11.1993 X R 123/90, BFH/NV 1994, 704).

    Zudem besteht eine Vermutung, dass die Vertragschließenden mit dem notariellen Vertrag ihre beiderseitigen Rechte und Pflichten umfassend und abschließend haben regeln wollen (BFH v. 24.11.1993, BFH/NV 1994, 704).

  • BFH, 25.03.1992 - X R 196/87

    Dauernde Last durch Instandhaltungsverpflichtung

    Auszug aus FG Köln, 28.06.2000 - 10 K 485/99
    Ob dies auch für die Grundsteuer und die Hausversicherungen zutrifft, kann im Hinblick auf die insoweit gegebene Kostentragungspflicht des Grundstückseigentümers und die Frage, ob diese Aufwendungen dem Versorgungsbedürfnis der Mutter dienen, fraglich sein (vgl. BFH-Urteil vom 25.03.1992 X R 196/87, BFHE 167, 408 , BStBl II 1992, 1012).
  • BFH, 25.08.1999 - X R 38/95

    Dauernde Last bei Vorbehaltswohnrecht

    Auszug aus FG Köln, 28.06.2000 - 10 K 485/99
    Daß diese Vereinbarung - abgesehen von späteren Änderungen - im Übergabevertrag zu erfolgen hat, ist vom X. Senat des Bundesfinanzhofs in mehreren Entscheidungen ausdrücklich festgestellt worden (vgl. Urteile vom 25.08.1999 X R 38/95, BStBl II 2000, 21 , und vom 16.03.1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12 , jeweils mit weiteren Nachweisen; Beschluß vom 01.04.1998 X B 198/97, BFH/NV 1998, 1467 ).
  • BFH, 30.07.1985 - VIII R 71/81

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung eines Nutzungsrechts an einem Grundstück und

    Auszug aus FG Köln, 28.06.2000 - 10 K 485/99
    Bei dem des weiteren in der von den Klägern angeführten BFH-Entscheidung zitierten BFH-Urteil vom 30.07.1985 VIII R 71/81 (BFHE 144, 376 , BStBl II 1986, 327 ) geht es um die ergänzende Vertragsauslegung eines Grundstücksübertragungsvertrages unter Nießbrauchsvorbehalt hinsichtlich der Dauer des Nießbrauchs.
  • BFH, 10.08.1988 - IX R 220/84

    Werbungskosten - Darlehn

    Auszug aus FG Köln, 28.06.2000 - 10 K 485/99
    Er hat dabei auf sein Urteil vom 10.08.1988 IX R 220/84 (BFHE 154, 503 , BStBl II 1989, 137 ) verwiesen, wonach auch außerhalb schriftlicher Vereinbarungen liegende Umstände einkomnensteuerrechtlich bedeutsam sein können.
  • BFH, 16.03.1999 - X R 87/95

    Vermögensübertragung: Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last

    Auszug aus FG Köln, 28.06.2000 - 10 K 485/99
    Daß diese Vereinbarung - abgesehen von späteren Änderungen - im Übergabevertrag zu erfolgen hat, ist vom X. Senat des Bundesfinanzhofs in mehreren Entscheidungen ausdrücklich festgestellt worden (vgl. Urteile vom 25.08.1999 X R 38/95, BStBl II 2000, 21 , und vom 16.03.1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12 , jeweils mit weiteren Nachweisen; Beschluß vom 01.04.1998 X B 198/97, BFH/NV 1998, 1467 ).
  • BFH, 14.02.1984 - VIII R 41/82

    Zerlegung einer gestundeten Kaufpreisforderung - Zinsanteil - Kapitalanteil -

    Auszug aus FG Köln, 28.06.2000 - 10 K 485/99
    Bei dem weiterhin zitierten BFH-Urteil vom 14.02.1984 VIII R 41/82 (BFHE 141, 121 , BStBl II 184, 550) handelt es sich um die steuerliche Anerkennung einer im Rahmen einer notariell beurkundeten Abtretung von Gesellschaftanteilen nicht mitbeurkundeten Nebenabrede über den Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung.
  • BFH, 12.07.1989 - X R 11/84

    Kein Sonderausgabenabzug einer dauernden Last bei wiederkehrenden Leistungen im

    Auszug aus FG Köln, 28.06.2000 - 10 K 485/99
    Der Nutzungswert ist der Mutter als Nutzungsberechtigten zuzurechnen, weil sie insoweit eine gesicherte Rechtsposition hat (§ 21 Abs. 2 1. Alternative EStG ; vgl. BFH-Urteil vom 12.07.1989 X R 11/84, BFHE 158, 22 , BStBl II 1990, 13 , mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 01.04.1998 - X B 198/97

    Reparaturaufwand bei Vermögensübergabe als dauernde Last

    Auszug aus FG Köln, 28.06.2000 - 10 K 485/99
    Daß diese Vereinbarung - abgesehen von späteren Änderungen - im Übergabevertrag zu erfolgen hat, ist vom X. Senat des Bundesfinanzhofs in mehreren Entscheidungen ausdrücklich festgestellt worden (vgl. Urteile vom 25.08.1999 X R 38/95, BStBl II 2000, 21 , und vom 16.03.1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12 , jeweils mit weiteren Nachweisen; Beschluß vom 01.04.1998 X B 198/97, BFH/NV 1998, 1467 ).
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